Aktuelles Arbeitsrecht April 2024
Wege auf dem Betriebsgelände, Umkleiden und Körperpflege als vergütungspflichtige Arbeitszeit?
Ein als Container-Mechaniker beschäftigter Arbeitnehmer verlangte über die bezahlte Arbeitszeit am Arbeitsplatz hinaus zusätzliche Vergütung für die Zeit des Weges von der Pforte zu Umkleide 10 Minuten, für das Umkleiden weitere 10 Minuten, den Weg von der Umkleide zum Arbeitsplatz weitere 5 Minuten und nach der Arbeit für den Weg von der Umkleide an den Arbeitsplatz wiederum 5 Minuten, für das Reinigen, Duschen und Umziehen weitere 15 Minuten und für den Weg von der Umkleide zur Pforte wiederum 10 Minuten, insgesamt 55 Minuten arbeitstäglich. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 06.06.2023 – 7 Sa 275/22 –, gab dem Mechaniker im Grundsatz Recht. Die für das Umkleiden vor und nach der Arbeit, für die Reinigung nach der Arbeit und für die Wege von der Umkleide an den Arbeitsplatz und vom Arbeitsplatz zur Umkleide erforderlichen Zeiten seien gesondert zu vergüten. (HHo/04.2024)
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