Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2021

1 Liter Desinfektionsmittel geklaut – fristlose Kündigung!

Im Kofferraum des Fahrzeugs eines langjährig beschäftigten Be- und Entladers eines Paketzustellunternehmens fand der Werkschutz bei einer stichprobenartigen Ausfahrtskontrolle eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel im Wert von ca. € 40,00 und eine Handtuchrolle. Dem Arbeitnehmer wurde nach Zustimmung durch den Betriebsrat fristlos gekündigt. Dagegen wehrte dieser sich und gab an, er habe sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben, um seine Hände zu desinfizieren und abzutrocknen. Er habe es gar nicht nötig, Desinfektionsmittel zu stehlen, weil seine Frau in der Pflege arbeite und die Familie über sie ausreichend versorgt sei. Der Arbeitgeber verwies darauf, der Arbeitnehmer habe beim Werkschutz etwas anderes angegeben, nämlich er habe das Desinfektionsmittel mitnehmen dürfen, um sich unterwegs die Hände zu desinfizieren. Allerdings sei mit Aushängen im Sanitärbereich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmittel mit Anzeige und fristloser Kündigung geahndet werde. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte mit Urteil vom 14.02.2021 die fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer habe in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware waren, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet und damit in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. (HHo/02.2021)