Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2017
115.000 € verschwunden – Verdachtskündigung unwirksam
Einer langjährig in einer Sparkasse beschäftigte Kassiererin war außerordentlich fristlos gekündigt worden. Hintergrund war, dass die Kassiererin von einem Geldtransportdienst einen verplombten Geldkoffer angefordert und angenommen hatte, in dem sich 50-€-Geldscheine über insgesamt € 115.000,– befunden haben sollen. Nach Ablieferung stand der Koffer rund 20 Minuten im nur teilweise einsehbaren Kassenbereich. Die Kassiererin öffnete sodann – unter Verletzung des vorgeschriebenen Vier-Augen-Prinzips – den Koffer. Sodann rief sie einen Kollegen hinzu, der im Koffer eine Packung Waschpulver und Babynahrung erblickte, aber kein Bargeld. Die Kassiererin behauptete, genau so habe sie den Koffer nach Öffnung vorgefunden. Sparkasse und Polizei stellten Ermittlungen an, die ergebnislos blieben. Danach sprach die Sparkasse die fristlose Kündigung aus wegen des dringenden Verdachts einer Straftat zu ihrem Nachteil. Das zunächst angerufene Arbeitsgericht Herne gab der Klage statt. Die Berufung der Kassiererin hatte beim Landesarbeitsgericht Hamm Erfolg. Mit Urteil vom 14.08.2017 – 17 Sa 1540/16 – entschied es, dass eine Kündigung allein wegen eines Verdachts nur in Ausnahmefällen in Betracht komme. Vorliegend sei aber die Täterschaft anderer Personen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen und die Sparkasse im Übrigen die vor Ausspruch einer Verdachtskündigung unabdingbare Anhörung der Kassiererin unterlassen habe. (HHo/10.2017)
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