Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2016

200 Kg Lebendgewicht: Zuviel im Arbeitsverhältnis?

Ein bei einer Gartenbaufirma beschäftigter Arbeitnehmer brachte nach Einschätzung des Arbeitgebers bei 1,90 m Körpergröße mehr als 200 Kg auf die Waage. Der Arbeitgeber kündigte, weil der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht mehr richtig ausführen könne. Unter seinem Gewicht sei bereits die Trittstufe eines LKW zusammengebrochen und in dem für drei Personen ausgelegten Kleintransporter fände neben ihm nur nochein weiterer Mitarbeiter Platz. Das Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015 – 7 Ca 4616/15 – gab der Kündigungsschutzklage aus eher formalen Gründen statt: Der Arbeitgeber habe eine verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers auf Grund seiner Körperfülle nicht hinreichend konkret dargelegt. Mit anderen Worten: Eine kaputte Trittstufe und Platzmangel im Transporter reichten dem Gericht nicht. (HHo/01.2016)