Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2020

24-Stunden-Arbeitstag einer Privatpflegerin – Entgelt?

Eine Arbeitnehmerin wurde von ihrem bulgarischen Arbeitgeber auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige 96jährige Dame zu betreuen. Vereinbart war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich und ein entsprechendes Entgelt. Die Arbeitnehmerin wohnte und übernachtete bei der zu betreuenden Dame. Sie hatte diese umfassend zu betreuen, mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten. Die Arbeitnehmerin forderte Vergütung (Mindestlohn) für 24 Stunden täglich, da sie in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 22 oder 23 Uhr im Einsatz gewesen sei und sich auch nachts habe bereithalten müssen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sprach der Arbeitnehmerin mit Urteil vom 17.08.2020 – 21 Sa 1900/19 – Entgelt für 21 Stunden pro Arbeitstag zu. Die vertraglich angesetzte Zeit von 30 Stunden wöchentlich sei angesichts des zugesagten Leistungsspektrums unrealistisch. Allerdings sei es der Arbeitnehmerin im geschätzten Umfang von 3 Stunden täglich möglich gewesen, sich der Arbeitsleistung zu entziehen, weshalb eine vergütungspflichtige Arbeitszeit von täglich 21 Stunden anzunehmen sei. (HHo/10.2020)