Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2024
Keine Diskriminierung von Schwerbehinderten bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen
Nicht jede Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers aus gesundheitlichen Gründen führt zu einer entschädigungspflichtigen Diskriminierung, so das Arbeitsgericht Siegburg in einem Urteil vom 20.03.2024 – 3 Ca 1654/23. Eine ein Diabetes erkrankte, schwerbehinderte Person bewarb sich auf eine Ausbildungsstelle als Straßenwärter bei einer Kommune. Er erhielt zunächst eine Einstellungszusage, die allerdings unter dem Vorbehalt einer noch durchzuführenden ärztlichen Untersuchung stand. Der untersuchende Arzt kam zu dem Ergebnis, das der Bewerber aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung für die vorgesehene Ausbildungsstelle ungeeignet sei, woraufhin die Einstellungszusage zurückgenommen wurde. Daraufhin klagte der Bewerber auf Entschädigung wegen Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch. Dem folgte das Arbeitsgericht nicht, weil eine diskriminierende Handlung nicht erkennbar gewesen sei. Die Kommune habe bei ihrer Entscheidung, den Bewerber nicht einzustellen, nicht auf seine Behinderung abgestellt. Vielmehr habe sie ihn trotz der bekannten Behinderung einstellen wollen, diese allerdings von der gesundheitlichen Eignung für die Ausbildungsstelle abhängig gemacht. Da diese vom beauftragten Arzt verneint worden war, erfolgte der Widerruf der Einstellungszusage zu Recht. (HHo/05.2024)
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