Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht September 2021

Abfindung aufgrund „Sprinterklausel“ – ermäßigte Besteuerung?

Häufig werden in Aufhebungsverträgen oder arbeitsgerichtlichen Vergleichen sog. „Sprinterklauseln“ vereinbart, nachdem das bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sich fällige Entgelt als Abfindung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig ausscheidet. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen vom 08.02.2018 – 1 K 279/17 – ist die Erklärung des vorzeitigen Ausscheidens ein neues auslösendes Ereignis für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weshalb die aus der „Sprinterklausel“ resultierende Abfindung nicht ermäßigt zu besteuern sei. Anders entschied nun das Finanzgericht Hessen mit Urteil vom 27.07.2021 – 10 K 1597/20 -. Die einvernehmlich vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolge regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers, weshalb eine im Gegenzug gezahlte (zusätzliche) Abfindung ermäßigt zu besteuern sei. (HHo/09.2021)