Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2015

Abfindung doppelt kassiert

Mit seinem Betriebsrat vereinbarte ein Arbeitgeber in einem Interessenausgleich, dass alle Arbeitnehmer, die im Zuge einer Betriebsänderung entlassen würden, eine Abfindung in Höhe einer halben Monatsvergütung pro Beschäftigungsjahr bekommen sollten. Im Kündigungsschreiben formulierte der Arbeitgeber dann noch einmal, dass an Mitarbeiter, die keine Kündigungsschutzklage erheben, eine Abfindung in Höhe einer halben Monatsvergütung pro Beschäftigungsjahr erhielten. Ein Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage und erhielt zunächst eine Abfindung von € 86.000,- aus dem Interessenausgleich mit dem Betriebsrat. Als dann erhob er Zahlungsklage über nochmals € 86.000,- gegen den Arbeitgeber unter Berufung auf das „arbeitgeberseitige Angebot“ im Kündigungsschreiben. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2015 – 8 Sa 531/15 – zu Recht: Die Anrechnung der im Kündigungsschreiben angebotenen Abfindung mit der Abfindung aus dem Interessenausgleich sei nicht vorbehalten gewesen. (HHo/11.2015)