
Aktuelles Arbeitsrecht September 2025
Abfindung einzusetzen bei Prozesskostenhilfe?
Mit der Frage, ob eine Abfindung als Vermögen bei Gewährung von Prozesskostenhilfe einzusetzen ist, befasst sich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 06.05.2025 – 13 Ta 344/24 -.
Sachverhalt
Ein lediger Arbeitnehmer mit einem unterhaltsberechtigten Kind führte einen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht. Da er sich die Verfahrenskosten nicht leisten konnte, beantragte er Prozesskostenhilfe (PKH) und erhielt diese zunächst ohne Ratenzahlung bewilligt. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, nach dem der Arbeitnehmer eine Abfindung von 20.000 € brutto von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhielt.
Später überprüfte das Gericht seine Entscheidung zur Prozesskostenhilfe und stellte fest, dass der Arbeitnehmer aufgrund der erhaltenen Abfindung nun doch in der Lage sei, die Prozesskosten teilweise selbst zu tragen. Das Gericht forderte ihn daher zur Rückzahlung eines Teils der gewährten Prozesskostenhilfe auf.
Entscheidung
Das LAG Hamm bestätigte die Auffassung des Arbeitsgerichts, nach der die Abfindung teilweise zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden muss.
Entscheidungsgründe
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit zwei wesentlichen Punkten:
- Rechtliche Grundlage für den Vermögenseinsatz
Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) muss eine Partei grundsätzlich ihr Vermögen für die Prozesskosten einsetzen. Eine Abfindung aus einem Kündigungsschutzprozess gilt als solches Vermögen. Es gibt jedoch einen Schutzbereich – das sogenannte „Schonvermögen“. Dies ist ein Betrag, der der Person zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage verbleiben muss.
- Höhe des Schonvermögens
Das Gericht verwies auf die aktuellen gesetzlichen Regelungen zum „Schonvermögen“:
- Nach § 90 SGB XII (Sozialgesetzbuch XII) in Verbindung mit der entsprechenden Durchführungsverordnung beträgt das Schonvermögen für Sozialhilfeempfänger mittlerweile 10.000 €.
- Bei einem ledigen Arbeitnehmer mit einem unterhaltsberechtigten Kind wurden keine weiteren Abzüge für „Kosten durch Arbeitsplatzverlust“ zugelassen.
Konkret bedeutet das: Von der 20.000 €-Abfindung blieben dem Arbeitnehmer 10.000 € als Schonvermögen. Die restlichen 10.000 € mussten für die Prozesskosten verwendet werden.
Fazit
Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für alle Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten und zuvor Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen haben:
- Abfindungen sind nicht „unantastbar“: Auch wenn eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gedacht ist, muss sie teilweise zur Deckung von Prozesskosten eingesetzt werden.
- Schonvermögen bleibt erhalten: Immerhin bleiben aktuell 10.000 € als „Notgroschen“ geschützt – dieser Betrag muss nicht für Prozesskosten verwendet werden.
- Keine zusätzlichen Freibeträge: Das Gericht gewährt keine zusätzlichen Abzüge mehr für Kosten, die durch den Arbeitsplatzverlust entstehen könnten, z. B. für Bewerbungen, Schulungen oder Umzug. Die 10.000 € Schonvermögen sind der einzige geschützte Betrag.
- Nachträgliche Überprüfung möglich: Gerichte können ihre PKH-Entscheidungen nachträglich überprüfen, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei ändern (hier durch die Abfindung).
Praxistipp: Wer eine Abfindung erhält und zuvor Prozesskostenhilfe erhalten hat, sollte mit einer nachträglichen Zahlungsaufforderung rechnen und entsprechende Rücklagen bilden.
(HHo 09.2025)
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