
Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2026
Abfindung nach Ehrverletzungen
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) vom 09.07.2025 – 4 SLa 97/25 –
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin aus Bonn war bei einem Unternehmen beschäftigt, als ihr Geschäftsführer ihr sexuell anzügliche WhatsApp-Nachrichten schickte, darunter „Gaaaaaaaanz wichtig: Nichts unter dem Rock anziehen“. Als die Mitarbeiterin ihn nicht wie gewünscht mit „Mein Schatz“, sondern mit „Mein Lieber“ ansprach, reagierte der Geschäftsführer mit Beleidigungen und missbrauchte seine Machtposition: Er drohte mit Homeoffice-Pflicht, Gehaltskürzungen und der Rückgabe des Firmenwagens. Obwohl er später Blumen und eine Entschuldigungskarte schickte, war diese mit einer Einladung zu einem gemeinsamen Thermenbesuch verbunden. Schließlich kündigte er das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin war 4 Jahre und 5 Monate im Unternehmen tätig und verdiente 7.744,75 Euro brutto monatlich.
Entscheidung
Das LAG Köln bestätigte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitnehmerin und sprach ihr eine Abfindung von 68.153,80 Euro brutto zu.
Entscheidungsgründe
Das Gericht stellte klar, dass der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Geschäftsführer hatte nicht nur sexuell anzügliche Arbeitsanweisungen gegeben und die Mitarbeiterin beleidigt, ohne dass diese irgendeinen Anlass dazu gegeben hatte. Er missbrauchte seine Machtstellung als Geschäftsführer, indem er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohte. Die spätere Entschuldigung mit Blumen änderte nach Auffassung des Gerichts nichts am Ergebnis, da sie mit einer erneuten unangemessenen Einladung verknüpft war.
Fazit
Diese Entscheidung sendet ein klares Signal: Vorgesetzte, die ihre Machtposition ausnutzen, um Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sexuell zu belästigen und bei Nichtgefallen mit beruflichen Konsequenzen zu drohen, müssen mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung hoher Abfindungen rechnen. Die Arbeitnehmerin erhielt hier eine hohe Abfindung (etwa das 9-fache eines Monatsgehalts), die auch eine Genugtuungsfunktion hat – ähnlich wie Schmerzensgeld. Das Gericht machte deutlich, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbunden mit dem Missbrauch von Weisungsbefugnissen inakzeptabel ist. Trotz der auf Feststellung der gegen die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Klage, könnten derart betroffene Mitarbeiter nicht mehr gezwungen werden können, in einem solchen Umfeld weiterzuarbeiten. Zusammengefasst: Man kann sich zunächst gegen eine Kündigung wehren und später trotzdem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindung verlangen, wenn das Arbeitsumfeld unzumutbar geworden ist.
(HHo 12.2025)
Zurück zur Übersicht Aktuelles Arbeitsrecht


