Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2013

Abmahnung des Arbeitgebers durch Arbeitnehmer vor Eigenkündigung

Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Auch wenn sie selbst wegen einer Vertragsverletzung kündigen wollen, müssen sie zuvor – erfolglos – abgemahnt haben. Das gilt insbesondere vor einer fristlosen Kündigung. Der vom Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.01.2013 – 28 Ca 16836/12 – entschiedene Fall: Ein Finanzbuchhalter litt unter extremer Arbeitslast, insbesondere einer Vielzahl zu leistender Überstunden. Er wollte das Arbeitsverhältnis umgehend einvernehmlich beenden. Das lehnte der Arbeitgeber ab. Daraufhin kündigte der Finanzbuchhalter fristlos, wogegen der Arbeitgeber klagte. Mit Erfolg: das Arbeitsgericht erklärte die fristlose Kündigung mangels vorhergehender Abmahnung für rechtsunwirksam (HHo/05.2013).