Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2017

Abmahnung wegen „spontaner“ Arbeitsniederlegung

In einer Nachtschicht fanden sich mehrere hundert Arbeitnehmer spontan zusammen, um gegen die geplante Fremdvergabe von Logistikdienstleistungen zu protestieren. Ein Großteil nahm die Arbeit bis zum Schichtende nicht wieder auf. Der Arbeitgeber mahnte die Teilnehmer des „wilden Streiks“ ab. Daraufhin klagten rund 30 Arbeitnehmer auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven wies die Anträge mit Entscheidung vom 16.02.2016 – 6 Ca 6166/15 – ab. Eine spontane Protestaktion mit Arbeitsniederlegung sei vom Streikrecht nicht gedeckt, da ihr keine ernsthaften Verhandlungen mit dem Arbeitgeber vorausgegangen seien und sie keine (gewerkschaftlich organisierte) Kollektivverhandlungen unterstützten. (HHo/01.2017)