Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2013

Absenkung der Betriebsrente durch Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

Im Jahr 2003 wurde die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich erhöht. Das wiederum warf die für die Berechnung der Höhe vieler Betriebsrenten maßgebliche Frage auf, ob die außergewöhnlich veränderte Höhe der BBG zu berücksichtigen ist oder nicht. Hintergrund ist eine in vielen betrieblichen Versorgungsordnungen vorgesehene deutlich höhere Betriebsrente für Arbeitsentgelte oberhalb der BBG, mit der die sog. „Rentenlücke“ reduziert werden soll. Wird nun die BBG erhöht, erhöht sich gleichzeitig der geringer dotierte Anteil an der Betriebsrente. Das wollte ein Betriebsrentner nicht akzeptieren und klagte darauf, für die Berechnung der Betriebsrente die außergewöhnliche Erhöhung der BBG im Jahr 2003 unberücksichtigt zu lassen, jedoch ohne Erfolg. Entgegen seiner früheren Rechtsprechung entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.04.2013 – 3 AZR 475/11 -, dass für den Kläger und Betriebsrentner ein Festhalten an der in Versorgungsordnung vor 2003 festgelegten Rentenformel nicht unzumutbar sei(HHo/07.2013).