Aktuelles Arbeitsrecht August 2018
Ärztliche Untersuchung verweigert – fristlose Kündigung
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war als Sachbearbeiter bei einer Krankenkasse tätig. Nach einem deutlichen Abfall der Arbeitsleistung wollte der Arbeitgeber die Arbeitsfähigkeit des Sachbearbeiters vom Gesundheitsamt feststellen lassen, wozu er nach dem einschlägigen Tarifvertrag berechtigt war. Der Sachbearbeiter ignorierte jedoch sowohl die Einladung zur amtsärztlichen Untersuchung als auch mehrere deswegen ausgesprochene Abmahnungen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, wogegen sich der Sachbearbeiter mit Kündigungsschutzklage wehrte. Mit seiner Entscheidung vom 25.01.2018 – 2 AZR 382/17 – verwies das Bundesarbeitsgericht zwar an das Landesarbeitsgericht zurück, äußert jedoch auch, dass eine Kündigung wegen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung nicht von vorneherein unwirksam sei. Bei Leistungsdefiziten, die ein besonders augenfälliges Ausmaß erreicht hätten, müsse zum einen Anlass zu der Besorgnis bestehen, dass sich der Gesundheitszustand des schwerbehinderten Arbeitnehmers durch die Ausübung seiner Tätigkeit weiter verschlechtere, zum anderen, dass weitere Anzeichen für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sprechen. (HHo/08.2018)
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