Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2023
„Agiles Arbeiten“ – mitbestimmungspflichtig?
Unter „Agilem Arbeiten“ wird die Flexibilisierung der Art und Weise der Arbeitserbringung verstanden. Agile Organisationsstrukturen und Arbeitsprozesse ersetzen hierarchische Berichtslinien und Fachabteilungen und lösen sich von festen Arbeitsplätzen, Arbeitszeiten und Arbeitsabläufen. Agiles Arbeiten ist regelmäßig durch autark handlungsfähige und selbstorganisierte Teams geprägt. Mit einer derartigen Organisationsform hatte sich das Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 06.10.2022 – 3 BV 116/21 -, auf Antrag eines Betriebsrats, der allgemein die Unterlassung von agilem Arbeiten ohne Mitbestimmung des Betriebsrats begehrte, zu befassen. Der Antrag blieb wegen seiner Allgemeinheit ohne Erfolg. Zwar sehe § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG bei Gruppenarbeit ein Mitbestimmungsrecht vor. Ob ein solches bestehe, hänge jedoch maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung ab, die sehr unterschiedlich sein könne. (HHo/02.2023)
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