Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2015

Altersdiskriminierung durch Spätehenklausel

Ein für viele Arbeitgeber sicherlich überraschendes Urteil fällte das Bundesarbeitsgericht am 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 – zum Thema „Spätehenklausel“ in einer betrieblichen Versorgungsordnung. Diese sieht vor, dass eine Witwen- bzw. Witwerrente nur gezahlt wird, wenn der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen hat. Dies war vorliegend nicht der Fall: Der im April 1947 geborene, im Dezember 2010 verstorbene Mitarbeiter schloss die Ehe mit der jetzigen Witwe erst am 08.08.2008, weshalb der Arbeitgeber die Zahlung einer Witwenrente verweigerte. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht urteilte: Es erkannte in dem Ausschluss der „späten Ehefrau“ vom Rentenbezug eine unzulässige Altersdiskriminierung ihres verstorbenen Ehemanns. (HHo/10.2015)