Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2019
Altersunterschied zu groß – Betriebsrente gekürzt
Betriebliche Versorgungsordnungen sehen häufig Kürzungen der Betriebsrenten von hinterbliebenen Ehegatten vor, wenn diese deutlich jünger als der verstorbene Ehegatte sind. In einem vom Bundesarbeitsgericht am 11.12.2018 – 3 AZR 400/17 – entschiedenen Fall fühlte sich eine 1945 geborene Ehefrau aufgrund einer Kürzungsklausel nach dem Tod ihres 1930 geborenen Ehemannes diskriminiert. Nach der einschlägigen Versorgungsordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5% gekürzt. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kürzung für gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe ein legitimes Interesse das mit der Hinterbliebenenversorgung verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. (HHo/01.2019)
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