Aktuelles Arbeitsrecht April 2016
Angebot von Auslandsarbeitsplätzen vor betriebsbedingter Kündigung?
Eine türkische Bank gab ihren Geschäftsbetrieb in Deutschland auf und wies einem Zweigstellenleiter eine Tätigkeit in Istanbul zu. Dagegen verwahrte sich letzterer, worauf u. a. eine betriebsbedingte Kündigung folgte. Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2015 – 2 AZR 3/14 -, entschied, dass die Bank nicht verpflichtet gewesen sei, dem Kläger statt einer Beendigungs- zunächst eine Änderungskündigung im Hinblick auf den freien Arbeitsplatz in Istanbul auszusprechen. Grundsätzlich seien freie Arbeitsplätze im Ausland nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen sei es der Bank vorliegend angesichts der Weigerung des Zweigstellenleiters nicht zuzumuten gewesen, vor einer Beendigungs- eine Änderungskündigung auszusprechen.(HHo/04.2016)
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