Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2016
Annahmeverweigerung einer Kündigung
Am Vormittag des 22.10.2012 versuchte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Kündigung auszuhändigen, indem er diese – so seine Version – dem Arbeitnehmer „hinhielt“. Der Arbeitnehmer weigerte sich, die Kündigung in Empfang zu nehmen. Darauf schickte der Arbeitgeber am Nachmittag des gleichen Tages zwei Boten zur Wohnanschrift des Arbeitnehmers. Diesen erklärte der Arbeitnehmer, er habe zur Entgegennahme des Kündigungsschreibens keine Zeit, woraufhin die Boten das Schreiben in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers einwarfen. Das Bundesarbeitsgericht befasste sich am 26.03.2015 – 2 AZR 483/14 – mit dem Vorgang: die bisherigen Feststellungen erlaubten keine Entscheidung darüber, ob der Arbeitnehmer fristgemäß Kündigungsschutzklage erhoben habe. Entscheidend sei, ob die Kündigung bereits am 22.10. oder erst am 23.10.2012 durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugegangen sei. Falls der Arbeitnehmer, wozu noch Feststellungen notwendig seien, die Übergabe der Kündigung am 22.10. vereitelt habe, so sei dies eine treuwidrige Annahmeverweigerung, womit die Kündigung als zugestellt gelte. (HHo/12.2015)
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