Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2016

Antritt zum Personalgespräch während Krankheit?

Ein zunächst als Krankenpfleger und später als medizinischer Dokumentationsassistent tätiger Arbeitnehmer trat durch häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten in Erscheinung. Während einer solchen Fehlzeit lud der Arbeitgeber ihn mehrfach vergeblich zu einem Personalgespräch ein, das der „Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten“ dienen solle. Der Arbeitnehmer verweigerte die Teilnahme, weshalb der Arbeitgeber ihn abmahnte. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht am 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 – entschied. Da ein erkrankter Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen müsse, sei er auch nicht verpflichtet zu einem Gespräch im Betrieb zu erscheinen. Ein „Hintertürchen“ ließ das Gericht dem Arbeitgeber jedoch offen: Eine Erscheinungspflicht komme in Betracht, wenn der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage sei und das Gespräch aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise unverzichtbar sei. Wann das der Fall sein soll, erklärte das Gericht nicht.(HHo/12.2016)