Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2019

Arbeit im Privathaushalt – Kein Kündigungsschutz

Einem in einem offenbar sehr großen Privathaushalt mit mehr als 10 Arbeitnehmern als Fuhrparkleiter und Fahrer beschäftigten Arbeitnehmer wurde gekündigt, womit er nicht einverstanden war. Er berief sich auf das Kündigungsschutzgesetz, das bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern anwendbar ist. Ansonsten waren die Arbeitnehmer des Privathaushalts in Hauswirtschaft, Haustechnik, Küche, Garten, Verwaltung und Buchhaltung beschäftigt sowie als persönliche Assistenz beschäftigt. Beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 14.03.2019 – 5 Sa 822/18 –, blieb die Klage des Fuhrparkleiters / Fahrers ohne Erfolg. Ein Privathaushalt sei kein Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Vorrang habe in diesem Umfeld u. a. das Interesse des Arbeitgebers in seinem privaten Lebensbereich nur solche Personen zuzulassen, die er selbst aufgrund seiner subjektiven Einschätzung für geeignet hält, auch um zu vermeiden, dass es in seinem Privatbereich zu Unstimmigkeiten und Querelen komme. (HHo/12.2019)