Aktuelles Arbeitsrecht März 2021
Arbeitsentgelt bei Quarantäne nach Tirol-Urlaub?
Ein Arbeitnehmer und hielt sich vom 11.03. bis 15.03.2020 in einer Ferienwohnung mit Selbstverpflegung in Tirol – laut Robert-Koch-Institut seit dem 13.03. Risikogebiet – auf. Nach seiner Rückkehr teilte der Arbeitgeber ihm mit, er solle zwei Wochen zu Hause in Quarantäne bleiben. Alsdann verrechnete der Arbeitgeber 62 Stunden und 45 Minuten Arbeitszeit mit entsprechenden Zeitguthaben des Arbeitnehmers, womit dieser nicht einverstanden war. Seine Klage beim Arbeitsgericht Dortmund hatte Erfolg. Mit Urteil vom 24.11.2020 – 5 Ca 2057/20 – sprach das Gericht ihm die Gutschrift der abgezogenen Zeitguthaben zu und verwies dabei auf die gesetzliche Risikoverteilung. Zwar wäre der Arbeitgeber von seiner Vergütungszahlungspflicht frei geworden, was die Verrechnung mit Zeitguthaben erlaubt hätte, wenn die Quarantäne behördlich angeordnete gewesen sei. Hier habe der Arbeitgeber jedoch aus eigenem Antrieb gehandelt, weshalb er weiterhin das Vergütungsrisiko zu tragen gehabt habe. (HHo/03.2021)
Zurück zur Übersicht Aktuelles Arbeitsrecht