Aktuelles Arbeitsrecht April 2016
Arbeitslosengeld gesperrt nach befristetem Arbeitsvertrag
Ein Maurer war bei einem ca. 50 KM von seinem Wohnort entfernten Arbeitgeber unbefristet beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis, um eine auf 2 Monate befristete Arbeit in Wohnortnähe aufzunehmen. Im Anschluss beantragte er Arbeitslosengeld, worauf die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von 12 Wochen wegen „Arbeitsaufgabe“ verhängte. Dagegen wehrte sich der Maurer – beim Sozialgericht Speyer, Urteil vom 17.02.2016 – S 1 AL 63/16 – mit Erfolg. Die Bundesagentur habe zu Unrecht eine Sperrzeit verhängt und die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert. Der Maurer habe ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gehabt, weil der Maurer durch das neue – befristete – Arbeitsverhältnis seinen Anfahrtsweg zur Arbeit und dadurch die Höhe seiner Fahrtkosten drastisch gesenkt habe, was letztlich für ihn ein nicht nur geringfügig höheres Nettoarbeitsentgelt bedeutete. Außerdem habe der neue Arbeitgeber einen um ca. 20% höheren Stundenlohn gezahlt. (HHo/04.2016)
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