Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2020

Arbeitsplatzabbau: Stammarbeiter bleiben, Leiharbeiter gehen

Ein Automobilzulieferer beschäftigte neben 106 Stammarbeitnehmern auch Leiharbeiter. Aufgrund von Produktionseinschränkungen bei Automobilherstellern kam es bei dem Zulieferer zu einem Personalüberhang, weshalb dieser fünf Stammarbeitnehmern kündigte, wogegen diese sich mit Kündigungsschutzklagen wehrten. Das Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.09.2020 – 5 Sa 14/20 u. a. – gab den Stammarbeitnehmern recht. Die Stammarbeitnehmer hätten auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können, deren Arbeitsplätze als „freie“ zu betrachten seien. Anders sei es nur, wenn der Arbeitgeber die Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von schwankendem Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt habe. Wenn jedoch immer wieder unterschiedliche Arbeitnehmer in absehbarem Umfang ausfielen, könne nicht von einem schwankenden, sondern nur von einem ständig vorhandenen Sockelarbeitsvolumen die Rede sein. (HHo/12.2020)