Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2013
Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht – fristlose Kündigung
Ein angestellter Masseur machte geltend, er leide unter Herzrasen, Atemnot und einer starken Zunahme von Wasser in den Beinen. Das Gehen bereitete ihm erhebliche Probleme, er sei nach kurzer Zeit erschöpft. Seine Hausärztin schrieb ihn krank mit der Diagnose „Belastungsdyspnoe sowie Verdacht auf koronare Herzerkrankung“. Aus den Reihen der Belegschaft erhielt sein Arbeitgeber den Hinweis, dass der Masseur während der Krankschreibung im Wohnhaus seiner Tochter Renovierungsarbeiten durchführe. Der Arbeitgeber beauftragte einen Detektiv mit der Observierung des Masseurs, der dabei folgende Aktivitäten feststellte: Besuch im Baumarkt, Schleifarbeiten mit Schleifmaschinen unter Atemschutz, Fenster geputzt und abgerubbelt, Arbeiten mit Akkuschrauber oder –bohrer, diverse Fahrten zwischen Wohnhaus des Masseurs und Baustelle, diverse Putzarbeiten, Säuberung von Arbeitsmaterial, Tragen von Kartonagen und Holzpalette, Schrank ausgeladen aus PKW. Insgesamt war der Masseur an 3 Tagen zwischen 8,5 und 9 Stunden mit dem Bau beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 11.07.2013 – 10 Sa 100/13 – feststellte. Auch der dringende Verdacht, der Arbeitnehmer habe sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit unlauteren Mitteln erschlichen, könne eine fristlose Kündigung rechtfertigen (HHo/11.2013).
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