
Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2025
Arbeitsvergütung (Provision) in Kryptowährung?
Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in einer Entscheidung vom 16.04.2025 – 10 AZR 80/24 – mit der Frage, ob verdiente Provisionen in Kryptowährung gezahlt werden dürfen.
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin arbeitete seit Juni 2019 bei einem Unternehmen, das mit Kryptowährungen handelt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass sie Provisionen für vermittelte Geschäfte erhält und diese in der Kryptowährung Ether (ETH) ausgezahlt werden sollten. Der Mechanismus war klar geregelt: Die Provision wird in Euro berechnet, dann am Fälligkeitstermin zum aktuellen Kurs in ETH umgerechnet und auf ihr digitales Wallet übertragen. Das Problem: Die Arbeitgeberin zahlte die Provisionen für Februar und März 2020 nicht pünktlich in ETH, sondern erst im Dezember 2021 pauschal in Höhe von 15.166,16 Euro. In der Zwischenzeit war der Kurs von Ethereum massiv auf rund 27.000,00 Euro gestiegen. Die ETH, die sie im Frühjahr 2020 hätte bekommen sollen, waren Ende 2021 ein Vielfaches wert. Die Arbeitnehmerin forderte daher die ursprünglich geschuldete Menge an ETH. Die Arbeitgeberin argumentierte, Vergütung in Kryptowährung sei nicht zulässig und die Kurssteigerung rechtfertige eine Zahlung nur in Euro.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht stellte grundsätzlich klar, dass Provisionen in Kryptowährung als sogenannter Sachbezug vereinbart und gezahlt werden dürfen, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Allerdings mit einer wichtigen Einschränkung: Der unpfändbare Teil des Gehalts, die sogenannte Pfändungsfreigrenze, muss immer in Euro ausgezahlt werden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht erklärte, dass grundsätzlich Arbeitsentgelt in Euro zu zahlen ist. Es gibt aber eine Ausnahme für Sachbezüge wie Dienstwagen, Firmenwohnung oder Essensgutscheine. Auch Kryptowährungen können solche Sachbezüge sein, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt.Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht dieses Interesse, weil die Arbeitnehmerin in einem Krypto-Unternehmen arbeitete, also mit der Materie vertraut war, und weil sie eine reale Gewinnchance hatte. Kryptowährungen können auf Handelsplattformen jederzeit gehandelt und in Euro umgetauscht werden. Die Arbeitgeberin konnte sich nicht darauf berufen, dass eine Abrechung auf Basis der Kurssteigerung unfair sei. Das Gericht stellte klar: Beide Parteien wussten, dass Kryptowährungen stark schwanken. Der Arbeitgeber trägt das Kursrisiko bis zum Fälligkeitstermin. Er muss zu diesem Zeitpunkt die vereinbarte Menge ETH bereitstellen. Was danach mit dem Kurs passiert, ist sein Problem nicht mehr, sondern Risiko und Chance des Arbeitnehmers. Der unpfändbare Teil der Arbeitsvergütung muss jedoch zwingend in Euro ausgezahlt werden. Diese Regel soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer immer über ausreichend Bargeld für ihren Lebensunterhalt verfügen und nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind.
Fazit
- Krypto-Vergütung ist im Rahmen der Pfändungsfreigrenze grundsätzlich erlaubt und kann bei Kurssteigerungen sehr lukrativ sein
- Der Arbeitgeber trägt das Risiko bis zur Fälligkeit, der Arbeitnehmer danach (HHo 10.2025)
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