Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2015
Arbeitsverweigerung wegen „Puffauto“
Ein seit fast 20 Jahren beschäftigter Verkaufsreisender erhielt die fristlose, vorsorglich ordentliche Kündigung, weil er sich weigerte, mit dem vom Arbeitgeber gestellten Firmenfahrzeug zu fahren. Bei geschlossener Tür erweckte die Fahrzeuglackierung den Eindruck, die Tür sei aufgeschoben. Sodann sind nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen. Als dann noch die bislang grauen gegen neue rote Radkappen ausgetauscht wurden, erklärte der Verkaufsreisende, mit einem solchen „Puffauto“ keine Geschäftsreisen unternehmen zu wollen. Gegen die Kündigung klagte er beim Arbeitsgericht Mönchengladbach. Dieses erklärte mit Urteil vom 14.10.2015 – 2 Ca 1765/15 – die fristlose Kündigung für unwirksam, bestätigte aber die vorsorglich ausgesprochene fristgemäße Kündigung, da es sich um einen Kleinbetrieb handelte. Für die vom Verkaufsreisenden angeführte Diskriminierung wegen seiner sexuellen Identität – er ist homosexuell – konnte das Arbeitsgericht keine ausreichenden Anhaltspunkte finden. (HHo/11.2015)
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