Aktuelles Arbeitsrecht März 2017
Arbeitszeugnis: Gegen Kritik kann man sich wehren, gegen Lob ist man machtlos?
Auseinandersetzungen um Arbeitszeugnisse sind bisweilen bizarr, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14.11.2016 – 12 TA 475/16 – beweist: In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich wurde die Berechtigung des Arbeitnehmers vereinbart, einen Zeugnisentwurf einzureichen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund sollte abweichen dürfen. Der Arbeitgeber fühlte sich dazu berufen, den ohnehin schon äußerst positiven Wortlaut des Entwurfs weiter „aufzubessern“. So wurde u. a. aus „seiner sehr guten Auffassungsgabe“ eine „extrem gute Auffassungsgabe“, aus „Aufgaben mit beispielhaftem Engagement erledigt“ ein „Aufgaben mit äußerst beispielhaftem Engagement erledigt“, aus „sehr gut entwickelte Fähigkeit“ ein „extrem gut entwickelte Fähigkeit“, aus „Wir bewerten ihn mit sehr gut“ ein „Wenn es bessere Noten als „sehr gut“ geben würde, würden wir ihndamit beurteilen“ und – last not least – aus „Herr X verlässt unser Unternehmen zum 31.7.15 auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern“ ein „Herr X verlässt unser Unternehmen zum 31.7.15 auf eigenen Wunsch, was wir zu Kenntnis nehmen“. Schon das Arbeitsgericht bemerkte den ironischen Unterton des Zeugnisses, der erkennen ließ, dass genau die gegenteilige Beurteilung gemeint war. Auch dem Einwand des Arbeitgebers hinsichtlich des Abschlusssatzes, er bedauere das Verlassen des Betriebs durch den Arbeitnehmer nicht und könne nicht zu unwahren Aussagen gezwungen werden, folgten die involvierten Gericht nicht. Die Formulierungshoheit sei auf den Arbeitnehmer übertragen worden; ein wichtiger Grund für die Textabweichungen im durch den Arbeitgeber ausgestellten Zeugnis habe nicht vorgelegen.(HHo/02.2017)
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