
Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2025
Auf den Hund gekommen – am Arbeitsplatz
Am 08.04.2025 befasste sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 8 GLa 5/25 – mit der Frage, ob das zunächst geduldete Mitbringen eines Hundes an den Arbeitsplatz später verboten werden kann.
Sachverhalt
Eine Mitarbeiterin arbeitet seit 2013 als Spielhallenaufsicht in Vollzeit bei einem Unternehmen, das Spielhallen betreibt. Laut ihrem Arbeitsvertrag sind Haustiere in der Spielhalle nicht erlaubt. Trotzdem brachte die Mitarbeiterin ab 2019 regelmäßig ihre Hündin mit zur Arbeit – und das über Jahre hinweg, ohne dass ihre verschiedenen Vorgesetzten etwas dagegen sagten. Die Hündin war dabei nicht angeleint und bewegte sich frei in der Spielhalle, wo auch Snacks und Getränke angeboten wurden. Im März 2025 forderte der Geschäftsführer plötzlich, dass die Hündin nicht mehr mitgebracht werden dürfe – mit Verweis auf den Arbeitsvertrag.
Die Mitarbeiterin wollte sich das nicht gefallen lassen und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Hündin zumindest bis zur endgültigen Gerichtsentscheidung weiter mitbringen zu dürfen. Sie begründete das damit, dass das Mitbringen der Hündin aufgrund betrieblicher Übung berechtigt sei, weil jahrelang geduldet. Auch habe sie keine Betreuungsmöglichkeit für die Hündin. Im Übrigen sei Untersagung willkürlich und entbehre jeder Begründung.
Die Arbeitgeberin entgegnete, im Vertrag sei das Verbot klar geregelt. Die bisherige Duldung bedeute keine Vertragsänderung. Außerdem sei es zu Beschwerden von Kunden und Kollegen gekommen.
Ergebnis
Die Vorinstanz – das Arbeitsgericht – lehnte den Antrag der Klägerin ab mit der Begründung
- Der Anspruch sei zweifelhaft, weil es eine klare Vertragsregelung gebe.
- Nur weil Vorgesetzte jahrelang nichts sagten, ändert sich der Vertrag nicht automatisch – zumindest nicht ohne klare Zustimmung durch Berechtigte.
- Außerdem fehle die Dringlichkeit, die für einstweiligen Rechtsschutz notwendig wäre:
- Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, warum niemand sonst oder kein Tiersitter die Hündin betreuen könne.
Die Mitarbeiterin legte Berufung ein beim Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Das LAG erließ einen Beschluss, dass die Mitarbeiterin ihre Hündin zum Gerichtstermin mitbringen dürfe. Im Termin ließ es die Mitarbeiterin allerdings wissen, dass die Entscheidung der Vorinstanz wohl bestehen bleibe. Daraufhin einigten sich die Parteien, dass die Mitarbeiterin die Hündin noch ein paar Wochen mitbringen dürfe, bis sich eine anderweitige Betreuung gefunden hat.
Fazit
- Nur weil man etwas lange durfte, heißt das nicht automatisch, dass es für immer erlaubt bleibt – besonders wenn im Arbeitsvertrag das Gegenteil steht.
- Arbeitgeber dürfen auch nach Jahren noch auf vertragliche Regeln pochen, wenn sie vorher nicht ausdrücklich oder durch autorisierte Personen eine Änderung zugelassen haben.
(HHo 06.2025)
Zurück zur Übersicht Aktuelles Arbeitsrecht