
Aktuelles Arbeitsrecht April 2025
Aufenthaltserlaubnisse gegen Geld verschafft – Kündigung
Am 10. Dezember 2024 entschied das Arbeitsgericht Aachen (Az.: 2 Ca 2092/24) über die Kündigung eines Stabstellenleiters einer Kreisverwaltung, der in die sogenannte „Schleuseraffäre“ verwickelt war.
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer war seit 2018 zunächst ehrenamtlich und ab 2020 auf geringfügiger Basis als Leiter einer Stabstelle bei der beklagten Kreisverwaltung tätig. Am 17. April 2024 wurden die Räumlichkeiten des Arbeitnehmers aufgrund des Verdachts der Schleuserkriminalität durchsucht. Noch am selben Tag wurde der Arbeitnehmer in Untersuchungshaft genommen, aus der er am 8. Juli 2024 entlassen wurde. Am 19. Juni 2024 forderte die beklagte Kreisverwaltung den Kläger zur Stellungnahme zu den Vorwürfen auf. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 kündigte sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. September 2024.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht stellte fest, dass die außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam war, da die gesetzliche Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde. Die Kreisverwaltung hätte nach der Durchsuchung am 17. April 2024 unverzüglich weitere Ermittlungen aufnehmen müssen, um die Frist zu wahren, wartete jedoch bis zum 19. Juni 2024. Die ordentliche Kündigung zum 30. September 2024 wurde hingegen als wirksam erachtet. Der Arbeitnehmer hatte seine Wohnung für Scheinanmeldungen zur Erlangung von Aufenthaltserlaubnissen Dritter zur Verfügung gestellt und hierfür Geldzahlungen angenommen. Dies stellte einen erheblichen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, insbesondere gegen die Pflicht zur Loyalität und Rücksichtnahme, dar. Aufgrund seiner herausgehobenen Stellung innerhalb der Kreisverwaltung traf ihn eine gesteigerte Loyalitätsverpflichtung.
Fazit:
- Einhaltung der Zweiwochenfrist bei außerordentlicher Kündigung: Arbeitgeber müssen bei einer außerordentlichen Kündigung die gesetzliche Zweiwochenfrist strikt einhalten. Verzögerungen führen zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung.
- Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten: Das Anbieten der eigenen Wohnung für illegale Scheinanmeldungen und die Annahme von Geldzahlungen stellen erhebliche Pflichtverletzungen dar.
- Gesteigerte Loyalitätspflicht bei leitenden Positionen: Mitarbeiter in herausgehobenen Positionen unterliegen einer erhöhten Loyalitätsverpflichtung gegenüber ihrem Arbeitgeber.
- Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung: Auch wenn eine außerordentliche Kündigung unwirksam ist, kann eine ordentliche Kündigung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen gerechtfertigt sein.
(HHo 04.2025)
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