Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2021
Auslandseinsatz: Steuerschaden nach unberechtigter Kündigung
Ein Arbeitnehmer war mit Tätigkeiten bei der Entwicklung von Öl- und Gasfeldern in Turkmenistan beauftragt. Arbeitsvertraglich war vereinbart, dass der Arbeitgeber sämtliche in Turkmenistan anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge übernimmt. Während eines Deutschland-Urlaubs kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, wogegen sich der Arbeitnehmer erfolgreich wehrte. Nach der Kündigung blieb der Arbeitnehmer in Deutschland. Der Arbeitgeber bezahlte dann zwar noch die Arbeitsvergütung. Allerdings stellte das Finanzamt später fest, dass das Arbeitseinkommen in Deutschland zu besteuern ist, da sich der Arbeitnehmer in strittigen Zeitraum überwiegend in Deutschland und nicht in Turkmenistan aufgehalten hat, woraus sich eine inländische Steuerlast von rund 45.000 € errechnete. Der Arbeitnehmer verlangte vom Arbeitgeber Erstattung. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab ihm mit Urteil vom 17.11.2020 – 3 Sa 285/19 – Recht. Mit dem Ausspruch einer unwirksamen Kündigung habe der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, weshalb er dem Arbeitnehmer den entstandenen Steuerschaden zu ersetzen habe. (HHo/05.2021)
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