Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht April 2013

Ausschlussfrist für Vergütungszahlungen nach Kündigung

In Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen, besonders aber in Tarifverträgen, finden sich häufig Ausschlussfristen. Danach erlöschen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb der vereinbarten Frist gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Sie bezwecken, Arbeitgebern und Arbeitnehmern möglichst schnell und umfassend einen Überblick über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu verschaffen. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Ausschlussfrist vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Regelmäßig ist die schriftliche Form der Geltendmachung vereinbart sowie zweistufige Ausschlussfristen:Werden die Ansprüche nicht binnen einer bestimmten Frist schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht, so verfallen sie.Erfüllt der Vertragspartner andererseits nach Geltendmachung den Anspruch nicht, muss dieser innerhalb einer bestimmten Frist auch noch eingeklagt werden. Andernfalls tritt wieder Verfall des Anspruchs ein. Was gilt aber in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer nach Kündigung zwar Kündigungsschutzklage erhoben, nicht aber fällige Zahlungsansprüche eingeklagt hat? Hier hilft das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer, Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 924/11 – : Es ist davon auszugehen, dass die vom Erfolg einer Kündigungsschutzklage abhängigen Zahlungsansprüche bereit mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind(HHo/03.2013).