Aktuelles Arbeitsrecht September 2020
Außendienst: An- und Abfahrt zum Kunden als Arbeitszeit
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten darüber, ob An- und Abfahrtzeiten von Außendienstmitarbeitern zu und von den Kunden als Arbeitszeit anzusehen sind. Häufig finden sich dazu Regelungen im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder auch in einschlägigen Tarifverträgen. Mit einem Fall, in dem eine Betriebsvereinbarung nicht im Einklang mit einem anwendbaren Tarifvertrag stand, hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.02.2020 – 5 AZR 36/19 – zu befassen. In der Betriebsvereinbarung fand sich die Regelung, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie jeweils 20 Minuten nicht überschreiten. Demgegenüber bestimmte der Tarifvertrag, dass sämtliche Tätigkeiten, die der Außendienstler in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten seien. Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Außendienstlers gehören und deshalb auch von der ersten Minute an zu vergüten seien. Die entgegenstehende Betriebsvereinbarung sei gegenüber der höherrangigen tariflichen Regelung unwirksam. (HHo/09.2020)
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