Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2018

Außerdienstliche Beschäftigung mit Sprengstoff – kein Grund für fristlose Kündigung

In der Wohnung eines Labormitarbeiters eines Chemieunternehmens fand die Polizei neben 1 Kg Betäubungsmittel rund 1,5 Kg chemische Stoffmischungen, die von der Polizei als gefährlich eingeordnet wurden. Der Labormitarbeiter wurde wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt, was der Arbeitgeber zum Anlass u. a. einer fristlosen Kündigung nahm. Dagegen wehrte sich der Labormitarbeiter erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 12.04.2018 – 11 Sa 319/17 -, das außerdienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers – hier das Horten von Materialien, die zur Herstellung von Sprengstoff geeignet waren – komme als Kündigungsgrund nur dann in Betracht, wenn dieses die Eignung oder auch Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lasse. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Zwar habe der Labormitarbeiter Zugang zu gefährlichen Chemikalien gehabt. Diese seien aber bei seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse nicht verwandt worden. Angesichts der Zugangsmöglichkeit klingt das wenig überzeugend. (HHo/05.2018)