Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2024

Auswirkungen der Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze auf Betriebsrenten

Ein im März 1955 geborener Arbeitnehmer war vom 01.01.1981 bis 31.12.1998 bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der ihm Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hatte. Danach sollte er eine betriebliche Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten. Mit 63 nahm der Arbeitnehmer Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch. Auch der Arbeitgeber zahlte ab diesem Zeitpunkt ein betriebliches Ruhegeld. Die Parteien stritten in der Folge über die Höhe dieses Ruhegeldes. Während der ehemalige Arbeitgeber der Auffassung war, dass die Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze zu einer Reduzierung des betrieblichen Ruhegeldes führe, meinte der ehemalige Arbeitnehmer, dass dies für ihn nicht gelten könne, da die gesetzliche Regelung erst nach seinem Ausscheiden in Kraft getreten sei. Das Bundesarbeitsgericht gab dem ehemaligen Arbeitnehmer mit Urteil vom 21.11.2023 – 3 AZR 1/23 – recht. Wenn ein Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des Altersrentenanpassungsgesetzes am 01.01.2008 mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sein, bleibe die erst nach dem Ausscheiden erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze bei der Berechnung der Anwartschaft unberücksichtigt.  (HHo/05.2024)