Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2024

Azubi diskreditiert Arbeitgeber in YouTube-Video – Probezeitkündigung 

Ein Auszubildender, der bei einem Presseunternehmen beschäftigt war, wurde während seiner Probezeit gekündigt. Der Grund für die Kündigung war ein von ihm erstelltes und auf YouTube veröffentlichtes Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“, in dem er sich negativ über seinen Arbeitgeber äußerte. Der Auszubildende meinte, dass diese Kündigung ungerechtfertigt sei und klagte gegen die Entscheidung des Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht Berlin entschied mit Urteil vom 22.05.2024 – 37 Ca 12701/23 – gegen den Auszubildenden und befasste sich dabei mit folgenden Aspekten: 1. Äußerungen des Auszubildenden: Das Gericht prüfte den Inhalt des YouTube-Videos und stellte fest, dass der Auszubildende seinen Arbeitgeber namentlich erwähnt und dessen Arbeitsweise in ein schlechtes Licht gerückt hatte. Es ging dabei um die Behauptung, dass im Unternehmen bewusst Falschinformationen verbreitet würden. 2. Kündigung während der Probezeit: Während der Probezeit kann ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis in der Regel leichter und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Jedoch darf auch während der Probezeit eine Kündigung nicht willkürlich oder aus unzulässigen Gründen erfolgen, wie z.B. wegen der Ausübung von Grundrechten. 3. Meinungsfreiheit vs. Loyalitätspflicht: Das Gericht musste abwägen zwischen dem Recht des Auszubildenden auf freie Meinungsäußerung und seiner Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Es wurde festgestellt, dass kritische Äußerungen, die das Ansehen des Arbeitgebers erheblich schädigen können, auch während der Probezeit zu einer Kündigung führen können. 4. Verhältnismäßigkeit der Kündigung: Das Gericht prüfte, ob die Kündigung verhältnismäßig war. Es kam zu dem Schluss, dass das Verhalten des Auszubildenden eine erhebliche Vertrauensstörung darstellte, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machte. Auch wenn die Probezeit eine Phase des gegenseitigen Kennenlernens ist, muss der Auszubildende die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen. Fazit: Das Gericht stellte klar, dass auch während der Probezeit Äußerungen, die das Ansehen des Arbeitgebers erheblich schädigen, zu einer Kündigung führen können. (HHo/07.2024)