Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2021

Azubi: „Normale“ Arbeit – „normaler“ Lohn auch für Azubis

Zwischen dem Ausbilder, einem Gebäudereinigungsunternehmen und dem späteren Kläger wurde ein Ausbildungsvertrag zum Gebäudereiniger mit einer Ausbildungsvergütung von € 775 brutto / Monat geschlossen. Das Unternehmen meldete jedoch weder das Ausbildungsverhältnis bei der Gebäudereiniger-Innung noch den Azubi bei der Berufsschule an. Es erstellte auch keinen Ausbildungsplan. Für den Azubi gab es lediglich eine einmalige Einweisung in seine Tätigkeit durch einen Arbeitskollegen. Sodann wurde der Azubi mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Reinigungskraft eingesetzt, wofür er die vereinbarte Ausbildungsvergütung erhielt. Das vom Azubi angerufene Arbeitsgericht Bonn entschied mit Urteil vom 08.07.2021 – 1 Ca 308/21 -, das der Azubi für die von ihm geleistete Arbeitszeit einen Anspruch auf das Tarifentgelt eines ungelernten Arbeiters hat, da er in Wirklichkeit nicht ausgebildet, sondern wie eine ungelernte Kraft beschäftigt wurde. (HHo/10.2021)