Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht September 2018

Befristete Erhöhung der Arbeitszeit

Arbeitsverhältnisse können befristet abgeschlossen werden, z. B. für einen bestimmten Zeitraum oder auch bezogen auf die Abwicklung eines Projekts. Nach Zeitablauf bzw. Projektabschluss endet dann das gesamte Arbeitsverhältnis. Es gibt aber auch das praktische Bedürfnis, nicht nur das Arbeitsverhältnis insgesamt zu befristen, sondern nur einzelne Arbeitsbedingungen, z. B. die Zuweisung bestimmter Aufgaben oder Verringerung oder Erhöhung der Arbeitszeit in Abhängigkeit vom Arbeitsanfall. Dabei kann es zu kollidierenden Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen, z. B. weil der Arbeitnehmer an einer zunächst befristeten Erhöhung der Arbeitszeit festhalten will. Mit einer solchen befristeten Erhöhung der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.05.2018 – 7 AZR 520/16 – auseinanderzusetzen, da die betroffene Arbeitnehmerin auf der erhöhten Arbeitszeit beharrte. Mit Erfolg: Da das erhöhte Arbeitszeitvolumen rund 25% betrug, konnte der Arbeitgeber es auf Grundlage der von ihm vorformulierten Vertragsklausel nicht einfach wieder reduzieren; die Vertragsklausel beinhalte eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. (HHo/09.2018)