Aktuelles Arbeitsrecht August 2020
„BEM“ vor krankheitsbedingter Kündigung
Der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin im Versand kündigte dieser am 10.05.2019 wegen hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten und damit verbundener Lohnfortzahlungskosten von € 41.504,52. Sie hatte in den Jahren 2014 bis April 2019 an insgesamt 403 arbeitsunfähig gefehlt. Beim Arbeitgeber gab es eine Betriebsvereinbarung zum BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement). Das BEM dient der Klärung, wie bei Arbeitsunfähigkeitszeiten vom mehr als sechs Wochen innerhalb des zurückliegenden Jahres, künftige Arbeitsunfähigkeiten ausgeschlossen bzw. reduziert werden kann. Ein solches BEM war mit der Versandmitarbeiterin zuletzt im März 2018 durchgeführt bzw. abgeschlossen worden. Das Arbeitsgericht Fulda gab der Mitarbeiterin mit Urteil vom 11.03.2020 – 4 Ca 249/19 – Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Durchführung eines BEM sei zwar keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Werde vor deren Ausspruch kein BEM durchgeführt, wie im vorliegenden Fall, sei eine Kündigung unverhältnismäßig, wenn bei Durchführung eines weiteren BEM erfolgversprechende krankheitsvermeidende Maßnahmen nicht ausgeschlossen gewesen wären. (HHo/08.2020)
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