Aktuelles Arbeitsrecht August 2018
Beschäftigungsanspruch nach Kündigung
Viele Arbeitgeber stellen Mitarbeiter, denen sie gekündigt haben, in der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung frei. Neben der Abwicklung von Resturlaub versprechen sich Arbeitgeber nichts mehr von der Arbeitsleistung des gekündigten Mitarbeiters und/oder wollen mit der Maßnahme verhindern, dass der ausscheidende Mitarbeiter sich noch betriebsinterne Informationen verschafft oder sonstigen Schaden anrichtet. Das kollidiert mit dem grundsätzlich gegebenen Anspruch des Mitarbeiters, tatsächlich beschäftigt zu werden.
Daran haben betroffene Mitarbeiter zwar meist kein Interesse. Mit einem Ausnahmefall hatte sich das Landesarbeitsgericht Hamburg im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befassen. Der Mitarbeiter wollte die Beschäftigung durchsetzen, um eine zwischenzeitliche Neubesetzung seines Arbeitsplatzes zu verhindern. Während das Arbeitsgericht noch meinte, für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mangele es an einem Grund, entschied die höhere Instanz am 06.06.2017 – 15 Ga 7/17 – anders: Der Arbeitnehmer müsse den ihm grundsätzlich zustehenden Beschäftigungsanspruch nicht besonders begründen. Bei den vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründen für die Freistellung, wie mögliche Beschädigung von Kundenbeziehungen oder Störung des Betriebsfriedens durch den Mitarbeiter, handele es sich um bloße Mutmaßungen. (HHo/08.2018)
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