
Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2026
Beschäftigungsanspruch nach Umorganisation
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 20.03.2025 (Az. 8 SLa 487/24)
Sachverhalt
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter war seit Januar 2020 bei einem Forschungsinstitut beschäftigt und wurde in die Entgeltgruppe 15 TVöD eingruppiert (Bruttogehalt: 7.370,92 Euro). Vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2023 war er als Leiter der Arbeitsgruppe „Cellular and Molecular Neuromuscular Research“ in der Abteilung ME-BIO tätig und erhielt dafür eine monatliche Funktionszulage von 300 Euro. Seine Aufgaben umfassten eigenverantwortliche Forschungsarbeit zu Muskelerkrankungen, Schwerelosigkeitseffekten und molekularer Pathogenese. Ab dem 01.01.2024 verlor der Mitarbeiter seine Arbeitsgruppenleiterfunktion, da die Arbeitsgruppe aufgelöst wurde. Er führte seine bisherige Forschungstätigkeit zwar weiter, jedoch mit deutlich weniger Personal (statt vormals 11 nur noch 2 Mitarbeiter) und ohne Leitungsbefugnisse. Die Funktionszulage wurde nicht mehr gezahlt. Der Wissenschaftler klagte auf Weiterbeschäftigung als Arbeitsgruppenleiter gemäß seiner Stellenbeschreibung vom 19.05.2021 und auf Zahlung der Zulage von insgesamt 2.100 Euro (für sieben Monate à 300 Euro).
Entscheidung
Das LAG Köln entschied, dass der Wissenschaftler weder Anspruch auf Beschäftigung als Arbeitsgruppenleiter noch auf die Funktionszulage hat.
Entscheidungsgründe
Das Gericht stellte zunächst klar, dass der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers begrenzt ist. Er setzt voraus, dass das Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung das Interesse des Arbeitgebers an seiner Nichtbeschäftigung überwiegt. Der Beschäftigungsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn eine Beschäftigung wegen einer rechtmäßigen unternehmerischen Entscheidung nicht mehr möglich ist. Der Arbeitgeber ist regelmäßig nicht gehindert, eine Organisationsentscheidung zu treffen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt. Ihm kann nicht vorgegeben werden, welche und wie viele Arbeitsplätze er in seinem Betrieb vorzuhalten hat – hierzu gehört auch die Entscheidung, mit welcher personellen Stärke er bestimmte Tätigkeiten ausübt. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung getroffen, im Forschungsbereich des Klägers nach dem 31.12.2023 nicht mehr in Gruppenstärke zu arbeiten. Die Voraussetzungen für einen Arbeitsgruppenleiter waren nicht mehr gegeben. Würde das Gericht dem Beschäftigungsantrag entsprechen, wäre der Arbeitgeber verpflichtet, wieder in Gruppenstärke zu arbeiten, was ihm nicht vorgegeben werden kann. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Hierfür bestanden keine Anhaltspunkte.
Was die Fortzahlung der Funktionszulage betrifft, so hat der Kläger auch darauf keinen Anspruch, da die Gruppenleiterzulage mit der Tätigkeit als Arbeitsgruppenleiter verbunden war. Da der Kläger diese Tätigkeit nicht mehr ausübte, entfiel diese folgerichtig.
Fazit
Diese Entscheidung zeigt zum einen die Grenzen des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsanspruchs auf: Arbeitgeber haben weitreichende Organisationsfreiheit. Wenn ein Arbeitgeber aus sachlichen Gründen eine Umstrukturierung vornimmt – hier die Auflösung einer Forschungsgruppe –, können Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangen, in ihrer bisherigen Position weiterbeschäftigt zu werden.
Funktionszulagen sind im Übrigen an die tatsächliche Ausübung der Funktion gebunden. Fällt die Funktion weg, entfällt auch die Zulage – selbst wenn der Arbeitnehmer seine grundsätzliche Tätigkeit fortsetzt. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bestimmte Organisationsstrukturen (wie Arbeitsgruppen mit Leitungsfunktionen) und damit verbunden Zulagen beibehält, solange die Entscheidung nicht willkürlich ist.
(HHo 12.2025)
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