Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2023

Besseres Verhandlungsgeschick bei Gehaltsverhandlung zählt nicht

Eine Arbeitnehmerin ist seit dem 1. März 2017 bei dem Arbeitgeber als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb beschäftigt mit einem vertraglich vereinbarten Grundentgelt von anfangs € 3.500,00 brutto. Neben der Arbeitnehmerin waren als Außendienstmitarbeiter im Vertrieb des Arbeitgebers zwei männliche Arbeitnehmer beschäftigt, einer davon seit dem 1. Januar 2017. Der Arbeitgeber hatte auch diesem Arbeitnehmer ein Grundentgelt in Höhe von € 3.500,00 brutto angeboten, was dieser jedoch ablehnte. Er verlangte für die Zeit bis zum Einsetzen einer zusätzlichen leistungsabhängigen Vergütung, das heißt für die Zeit bis zum 31. Oktober 2017 ein höheres Grundentgelt in Höhe von € 4.500,00 brutto. Der Arbeitgeber gab dieser Forderung nach. Daraufhin verklagte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber u. a. auf Zahlung rückständiger Vergütung für die Zeit von März bis Oktober 2017 in Höhe von monatlich € 1.000,00 brutto. Sie war der Auffassung, der Arbeitgeber müsse ihr ein ebenso hohes Grundentgelt zahlen wie ihrem fast zeitgleich eingestellten männlichen Kollegen. Dies folge daraus, dass sie die gleiche Arbeit wie ihr männlicher Kollege verrichte. Da der Arbeitgeber sie beim Entgelt aufgrund des Geschlechts benachteiligt habe, schulde er ihr zudem die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von mindestens € 6.000,00. Vor dem Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21 – war die Arbeitnehmerin weitgehend erfolgreich. Nur ihr Entschädigungsbegehren begrenzte das Gericht auf € 2.000,00 brutto. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass eine Frau Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit habe, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahle. Daran ändere auch nichts, dass der männliche Kollege ein höheres Entgelt gefordert habe und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgekommen sei. (HHo/05.2023)