Aktuelles Arbeitsrecht September 2014
Betriebsräte-Tagung: 2 Promille schaden nicht
Ein 58 Jahre alter Betriebsrat nahm im April 2010 in einem Hotel an einer dreitägigen Betriebsräte-Versammlung teil. Diese dauerte am ersten Abend bis etwa 19.30 Uhr. Mit einem Blutalkoholspiegel von 1,99 Promille stürzte der Kläger in der Nacht im Treppenhaus des Tagungshotels. Er wurde mit Kopf- und Lungenverletzungen bewusstlos in die Notaufnahme gebracht. Danach war er längere Zeit arbeitsunfähig. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Betriebsrat argumentierte, es sei bei Tagungen üblich, auch beim abendlichen geselligen Zusammensein unter Kollegen über betriebliche Belange zu sprechen. Das SG Heilbronn verpflichtete mit Urteil vom 28.05.2014 – S 6 U 1404/13 – die zuständige Berufsgenossenschaft nun, den Sturz auf der Tagung als Arbeitsunfall anzuerkennen. Beim geselligen Beisammensein sei auch Dienstliches besprochen worden. Im Übrigen habe sich der Arbeitsunfall auf dem Rückweg zum Hotelzimmer ereignet. Fazit: Wer bei einer beruflichen Tagung zu tief ins Glas schaut und deswegen stürzt, muss dies als Arbeitsunfall anerkannt bekommen, jedenfalls dann, wenn bei einem abendlichen Zusammensein im Hotel, das zur Trunkenheit geführt habe, auch über Dienstliches geredet worden ist. (HHo/08.2014)
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