Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2019

Betriebsrat darf twittern

Ein Betriebsrat veröffentlichte sog. „Tweets“ zu Einigungsstellen und Dienstplanänderungen, die Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber waren. Mit diesen Veröffentlichungen war der Arbeitgeber nicht einverstanden. Der Betriebsrat verstoße mit seinem Twitter-Account gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Es sei weder seine Aufgabe noch sei er befugt, die außerbetriebliche Öffentlichkeit über innerbetriebliche Vorgänge zu unterrichten. Der Arbeitgeber wollte dem Betriebsrat, der sich auf „Meinungsfreiheit“ berief, den Betrieb des Twitter-Accounts arbeitsgerichtlich untersage lassen. Das hatte, jedenfalls in der 2. Instanz beim Landesarbeitsgericht Niedersachen, Beschluss vom 06.12.2018 – 5 TaBV 107/17 – keinen Erfolg. Der Betriebsrat sei nicht darauf beschränkt, seine Meinung in bestimmten Räumlichkeiten zu äußern. Er könne selbst entscheiden, wann und bei welchen Gelegenheiten er eine öffentliche Stellungnahme für angebracht halte. (HHo/10.2019)