Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2014

Betriebsrat – zumutbare Entfernung zur Toilette

Im Wege der einstweiligen Verfügung wollte der Betriebsrat eines Frachtunternehmens am Flughafen Frankfurt eine Baumaßnahme verhindern, mit der die Tür zum Betriebsratsbüro um einige Meter versetzen werden sollte.Dadurch hätte sich der Weg zur Damentoilette auf 200 Meter verlängert.Das sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zumutbar.Das Hessiche Landesarbeitsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 03.03.2014- 16 TABVGa 214/13 – zurückgewiesen.Dem Betriebsrat stehe für die Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. Auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei nicht erkennbar, insbesondere nicht durch einen verlängerten Weg zur Damentoilette. Der Betriebsrat habe zwar Anspruch auf angemessene Unterbringung. Diese sei aber auch bei versetzter Tür gewährleistet. (HHo/11.2014)