Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht April 2018

Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit

Ein Betriebsratsmitglied arbeitet als Anlagenbediener im Dreischichtsystem. An acht Tagen kam er außerhalb der für ihn im Schichtsystem hinterlegten Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten nach. Deswegen stellte ihn der Arbeitgeber an vier Tagen für die nachfolgenden Spät- bzw. Nachtschichten frei, vergütete ihm für drei Tage die Tätigkeit und schrieb ihm vier Arbeitsstunden gut. Das Betriebsratsmitglied meint, dass ihm insgesamt 60 Stunden gutzuschreiben seien oder aber er für diesen Zeitraum – zusätzlich – freizustellen sei. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab ihm mit Urteil vom 05.12.2017 – 7 Sa 999/16 – recht. Ihm stehe ein Anspruch auf Gutschrift von 60 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto zu. Der Argumentation des Arbeitgebers, die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit sei schon dadurch abgegolten, dass das Betriebsratsmitglied in den nachfolgenden Schichten freigestellt worden sei, folgte das Gericht nicht. (HHo/04.2018)