Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2026

Betriebsrentenanpassung bei schlechter wirtschaftlicher Lage?

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28.10.2025 – 3 AZR 24/25

 

SACHVERHALT

Ein ehemaliger Mitarbeiter der Commerzbank bezieht seit Juli 2007 eine Betriebsrente. Seine Rentenzahlungen entwickelten sich wie folgt:

  • Anfangsrente 2007: 1.619 Euro brutto monatlich
  • 2010 und 2013: Keine Erhöhung (Bank berief sich auf schlechte wirtschaftliche Lage)
  • 2016 und 2019: Erhöhungen erfolgten, zuletzt auf 1.728 Euro
  • Juli 2022: Bank lehnte Anpassung an Kaufkraftverlust ab, gewährte aber freiwillig eine Erhöhung auf 1.763 Euro

Der Rentner verlangte eine vollständige Anpassung an den Kaufkraftverlust (Inflation) und klagte auf eine monatliche Betriebsrente von 1.962 Euro brutto.

Sein Argument: Die Commerzbank hätte durchaus anpassen können, denn:

  • die Bank machte nach 2022 wieder Milliardengewinne
  • die gute Entwicklung war bereits am Stichtag 1. Juli 2022 absehbar
  • die drei Jahre vor dem Stichtag (mit Corona-Auswirkungen) seien nicht repräsentativ

 

ENTSCHEIDUNG

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die Commerzbank durfte die Rentenerhöhung ablehnen. Die Entscheidung der Commerzbank, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2022 nicht vollständig an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Zwar müssen Arbeitgeber nach § 16 BetrAVG alle drei Jahre prüfen, ob Betriebsrenten erhöht werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen

  • dass einerseits Rentner vor Kaufkraftverlust geschützt werden sollen,
  • andererseits die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einen Ausgleich des Kaufkraftverlusts gestattet.

Dabei hat der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum – er muss abwägen zwischen den Interessen der Rentner und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Als Maßstab für die Gerichte gilt insbesondere die Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens (Umlaufrendite öffentlicher Anleihen plus 2% Risikozuschlag). Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt wird. Vereinfacht gesagt: Das Unternehmen muss mit seinem eingesetzten Kapital genug Gewinn machen, um die zusätzliche Belastung durch Rentenerhöhungen tragen zu können.

Das Gericht betont, dass es auf die Prognose zum Anpassungsstichtag ankommt, nicht auf die tatsächliche spätere Entwicklung. Konkret bedeutet das

  • die Commerzbank musste am 1. Juli 2022 eine Zukunftsprognose treffen
  • Grundlage waren die drei vorangegangenen Geschäftsjahre (2019-2021)
  • in den Jahren 2020 und 2021 hatte die Bank eine deutlich unzureichende Eigenkapitalverzinsung.

Der Rentner argumentierte: „Die Bank hatte 2022 doch wieder Milliardengewinne – das war vorhersehbar!“ Dem folgte das BAG nicht und verwies auf die Argumentation der Vorinstanz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf habe überzeugend festgestellt, dass die positive Entwicklung für die Bank am Stichtag nicht vorhersehbar war. Denn

  • man könne einem Unternehmen nicht vorwerfen, eine Entwicklung nicht vorhergesehen zu haben, die objektiv nicht absehbar war
  • die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Folgen hätten verlässliche Prognosen schwierig gemacht
  • die Bank habe auf Basis der damals verfügbaren Informationen entscheiden müssen.

 

FAZIT

Diese Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber sich bei der Rentenanpassung auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage berufen können – auch wenn sich die Lage später bessert. Entscheidend ist die Vorhersehbarkeit zum Stichtag, nicht die tatsächliche spätere Entwicklung.

(HHo 01.2026)