Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2020
Bewerbungsaktivitäten des Ex-Arbeitnehmers – Auskunftsanspruch des Ex-Arbeitgebers?
Nach Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und Ablauf der Kündigungsfrist ist über eine vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage häufig noch nicht entschieden. Das birgt für den Arbeitgeber das Risiko, für den verstrichenen Zeitraum sog. Annahmeverzugslohn nachzahlen zu müssen, wenn er den Prozess verliert. Allerdings ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Schaden des Arbeitgebers dadurch gering zu halten, dass er in diesem Zeitraum eine anderweitige Tätigkeit übernimmt oder sich zumindest ernsthaft darum bemüht. Mit Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber Anspruch auf schriftliche Auskunft über die von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung hat. Untätigkeit birgt also auch für den Arbeitnehmer ein erhebliches Risiko. (HHo/10.2020)
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