Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2023
Bezahlte Freistellung eines städtischen Grünpflegers auf Dauer?
Ein seit 1994 bei einer Stadt beschäftigter Grünpfleger mit einem Bruttomonatsentgelt von € 3.200,00, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und ordentlich unkündbar war, wurde im Jahr 2015 zum Ordnungsamt abgeordnet. Offenbar nachdem sich das Ende der Abordnung abzeichnete, setzte er durch, dass deren Beendigung nur nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung erfolgen darf. Daraufhin teilte ihm die Stadt mit, man verzichte auf seine Arbeitsleistung, jedenfalls bis zum Vorliegen des amtsärztlichen Untersuchungsergebnisses. Ein Versetzungsantrag des Grünpflegers zum Ordnungsamt scheiterte. Ende November 2017 bot die Stadt dem Grünpfleger eine Einsatzmöglichkeit im Straßenverkehrsamt an, die er zunächst nicht wahrnahm und die sich später als nicht geeignet erwies. Im Frühjahr 2018 stellte sich der Grünpfleger in einem Museum vor, jedoch erfolglos. Obwohl dauerhaft unbeschäftigt, bezog er weiterhin seine Vergütung. Anfang 2022 forderte ihn die Stadt zum Erscheinen im Rathaus auf, um über seine weitere Verwendung zu sprechen. Daraufhin klagte der Grünpfleger auf Feststellung, dass er dauerhaft unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt worden sei. Das habe ihm der zuständige Sachgebietsleiter schon im Februar 2018 erklärt. Dem widersprach die Stadt. Zudem sei der Sachgebietsleiter wegen des Vier-Augen-Prinzips auf Arbeitgeberseite zu einer solchen Zusage überhaupt nicht befugt gewesen. Die Klage des Grünpflegers wurde erstinstanzlich abgewiesen. Im Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 8 Sa 594/22 – erklärte das Gericht, die Berufung habe wenig Aussicht auf Erfolg. Wie einer Pressemitteilung vom 28.08.2023 zu entnehmen ist, einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31.12.2023 bei Zahlung einer Abfindung von € 85.000,00. Warum dem Steuerzahler nach langjährigem bezahltem Nichtstun auch noch eine derart hohe Abfindung zugemutet wird, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. (HHo/05.2023)
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