Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2014

Bildungsurlaub – Wo ist der Beschäftigungsschwerpunkt eines Piloten?

Ein in Frankfurt a. M. stationierter Pilot beantragte bei seinem Arbeitgeber u. a. Bildungsurlaub für die Teilnahme an einem Englisch-Kurs bzw. Übernahme der ihm dadurch entstanden Kosten. Seinen Anspruch stützte er auf das hessische Bildungsurlaubsgesetz. Dieses sieht u. a. vor, dass „Alle mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigten .. gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub [haben].“ Das zur Entscheidung berufene Landesarbeitsgericht Köln urteilte am 30.08.2013 – 4 Sa 427/13 -, dass der Pilot keinen Beschäftigungsschwerpunkt in Hessen habe. Er flog Flugzeuge. Auch wenn das Flugzeug zuletzt in Frankfurt stationiert war und deshalb Frankfurt als Heimatbasis gilt, ändere dieses nichts daran, dass der Pilot ganz überwiegend nicht in Hessen tätig war, sondern das Flugzeug über ein Gebiet außerhalb Hessens flog (HHo/01.2014).